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"CHAMPAGNERBRATBIRNE"

BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 -- I ZR 262/02

Veröffentlicht am 23.06.2005, Schwerpunkt Internetrecht
Die Verwendung eines Etiketts für einen Birnenschaumwein, auf dem die Angabe "CHMAPAGNERBRATBIRNE" blickfangmäßig herausgestellt ist, stellt eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung "Champagner" dar.

Der Beklagte stellte aus der Birnensorte "Champagner Bratbirne" einen Birnenschaumwein her. Auf dem Flaschenetikett war die Angabe: "Birnenschaumwein aus der CHAMPAGNERBRATBIRNE" blickfangmäßig herausgestellt.
Die Klägerin, die Vereinigung der Champagnerhersteller, hat den Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der BGH hat der Klägerin einen solchen Unterlassungsanspruch aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 08. März 1960 zugesprochen.
Nach Ansicht des BGH sei die beanstandete Angabe geeignet, den Werbewert der geschützten Bezeichnung "Champagner" zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung liege darin, dass in dem Wort "CHAMPAGNERBRATBIRNE" der Bestandteil "Champagner" für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres erkennbar sei. Auch seien, so der BGH, mit der Bezeichnung "Champagner" besondere Gütevorstellungen verbunden, an die der Beklagte sich durch die Hervorhebung der Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" anlehne und so den besonderen Ruf der Bezeichnung "Champagner" ausnutze. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei dem Produkt des Beklagten um einen Obstschaumwein handelt, da die Art der Waren sehr ähnlich sei.
Link zu Artikel: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=243a49a9fa2cde4c144f6877662f75cf&anz=1&pos=0&client=3&nr=3

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Lars HänigLars Hänig

Rechtsanwalt seit 2005

Seit 2003 Mitarbeit in der Anwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg

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