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Infos & Urteile: Internetrecht

LG Hamburg verbietet Youtube die Verbreitung urheberrechtswidriger Inhalte und bejaht Schadensersatzpflicht

Veröffentlicht am 13.09.2010, Schwerpunkt Internetrecht
Am 03. September 2010 hat das LG Hamburg der „Youtube LLC.“ als Betreiberin der Internetplattform „Youtube“ sowie der „Google Inc.“ als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC.“ verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC.“ grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei „Youtube“ hochgeladen worden waren und dann über „Youtube“ aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos  (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte.

Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind „Youtube LLC.“ und „Google Inc.“ zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen.

(Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg vom 03. September 2010)

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Lars HänigLars Hänig

Rechtsanwalt seit 2005

Seit 2003 Mitarbeit in der Anwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg

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