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Infos & Urteile: Internetrecht

eBay: Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer ab 01. April 2008

Veröffentlicht am 31.01.2008, Schwerpunkt Internetrecht
Ab dem 01. April 2008 werden auf allen Artikelseiten von gewerblichen eBay-Verkäufern bestimmte Pflichtangaben automatisch eingeblendet.

So werden ab diesem Termin automatisch ein einem gesonderten Bereich Angaben zur Identität, d.h. Unternehmensname, Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten sowie die bei eBay hinterlegte Anschrift des Verkäufers, angezeigt. Hierzu ist festzuhalten, dass eine entsprechende Informationspflicht sich ohnehin aus § 5 TMG ergibt. Für gewerbliche Käufer zu beachten sein dürfte einzig, dass es zu keinen Abweichungen zwischen der bei eBay hinterlegten Anschrift und einem etwa ohnehin vorgehaltenen Impressum kommt. Abweichungen könnten ggf. zu wettbewerbsrechtlichen Folgen, insbesondere einer kostenpflichtigen Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung, führen.

Ferner wird zukünftig automatisch der Hinweis: „Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben", erscheinen. Eine individuelle Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss ohnehin vorgehalten werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang lediglich die uneinheitliche Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Belehrung bei eBay.

Sofern gewerbliche Verkäufer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in „Mein eBay" hinterlegt haben, werden schließlich auch diese auf jeder Artikelseite angezeigt.

Von eBay wird empfohlen, die entsprechenden Daten ggf. schon jetzt zu aktualisieren oder zu ergänzen. Ab Februar 2008 soll es zu diesem Zweck für eine Übergangszeit eine vereinfachte Änderungsmöglichkeit geben.
(LH)



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Schriftzug Rechtsanwälte im Portrait

Lars HänigLars Hänig

Rechtsanwalt seit 2005

Seit 2003 Mitarbeit in der Anwaltskanzlei Heinemann in Magdeburg

Mitglied der Rechtsanwalts-
kammer Sachsen-Anhalt und im deutschen Anwaltverein
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